AusbauBAusbV
§ 29Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- tätigkeitsbezogene Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
- 3.
- Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 4.
- Holzbauteile herzustellen,
- 5.
- Aufmaße zu erstellen sowie
- 6.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
- 1.
- Ermitteln von Abbundmaßen und Herstellen einer Dachkonstruktion einschließlich einer Schiftung sowie
- 2.
- Ermitteln von Anschlussdetails bei Dacheinbauten,
- 3.
- Ermitteln von Anschlussdetails im Holztreppenbau,
- 4.
- Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Bestand oder
- 5.
- Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Neubau.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3