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AusbauBAusbV

§ 29Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
tätigkeitsbezogene Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
3.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
4.
Holzbauteile herzustellen,
5.
Aufmaße zu erstellen sowie
6.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 5 zugrunde zu legen:
1.
Ermitteln von Abbundmaßen und Herstellen einer Dachkonstruktion einschließlich einer Schiftung sowie
2.
Ermitteln von Anschlussdetails bei Dacheinbauten,
3.
Ermitteln von Anschlussdetails im Holztreppenbau,
4.
Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Bestand oder
5.
Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Neubau.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30D0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3

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