AusbauBAusbV
§ 30Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Materialien für Dachschichten auszuwählen und den Materialbedarf zu ermitteln,
- 3.
- Abbundpläne für Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, zu erstellen,
- 4.
- die Detailausführung einer Dachkonstruktion einschließlich Anbauten zu beschreiben,
- 5.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie
- 6.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3