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AufsRatAbkCHEG

§ 4

Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen

Die Arbeitnehmervertreter haben über vertrauliche Angaben oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter bekanntgeworden und vom Vorsitzer des Aufsichtsrats ausdrücklich als geheimzuhalten bezeichnet worden sind, auch nach Beendigung ihrer Bestellung oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Stillschweigen gegenüber jedermann zu wahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 G v. 2.3.1974 I 469

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202629957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba63fac88490757f4f822bbb94632b5a5e5d14e09fee9af50336020161b8ed41

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