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AufsRatAbkCHEG

§ 1

Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen

(1) An allen Sitzungen des Aufsichtsrats können in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 150 Arbeitnehmern zwei Arbeitnehmervertreter, in Unternehmen mit in der Regel mehr als 150 Arbeitnehmern drei Arbeitnehmervertreter beratend und ohne Stimmrecht teilnehmen. An den Sitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats können die Arbeitnehmervertreter teilnehmen, wenn der Vorsitzer des Aufsichtsrats nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Die Arbeitnehmervertreter sind zu allen Sitzungen, an denen sie nach Absatz 1 teilnehmen können, einzuladen.
(3) Die Arbeitnehmervertreter sind nicht Mitglieder des Aufsichtsrats.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 G v. 2.3.1974 I 469

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202629957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba63fac88490757f4f822bbb94632b5a5e5d14e09fee9af50336020161b8ed41

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