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AufbhV

§ 8EU-beihilferechtliche Genehmigung

Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“

Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den jeweiligen Beihilfegeber eingeholt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 15.11.2014 I 1716

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR323300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88567302b8f1a50eac8f0fd153736d82e9699551640a7a19c7991be3d653751

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