(1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 1 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes in Anspruch.
(2) Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in Anspruch genommene Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, sind die Beträge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inanspruchnahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben bemisst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. Rückzahlungen fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 15.11.2014 I 1716
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