AufbhV
§ 3Mittelverwendung
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“
- 1.
- Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes gewährt werden. Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen andere Regelungen getroffen werden.
- 2.
- Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Bundes- oder Landesprogramme gewährt. Abweichende Regelungen können in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern getroffen werden.
- 3.
- Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.
- 4.
- Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Nachweise und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen insbesondere bei Schäden von großem Umfang sind dadurch nicht ausgeschlossen.
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 15.11.2014 I 1716
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88567302b8f1a50eac8f0fd153736d82e9699551640a7a19c7991be3d653751