AufbhV
§ 1Mittelverteilung
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“
- 1.
- Dem Bund stehen für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Dem Bund wird sein Anteil an den Kosten der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aus dem Fonds erstattet. Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes auf die vom Hochwasser betroffenen Länder nach den Schlüsseln in den Nummern 2 bis 4 verteilt.
- 2.
- 50 Prozent der Mittel nach Nummer 1 Satz 3 verteilen sich nach folgendem Schlüssel:
Sachsen-Anhalt 40,4 Prozent, Sachsen 28,78 Prozent, Bayern 19,57 Prozent, Thüringen 6,76 Prozent, Brandenburg 1,38 Prozent, Niedersachsen 1,14 Prozent, Baden-Württemberg 1,1 Prozent, Schleswig-Holstein 0,37 Prozent, Hessen 0,31 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern 0,12 Prozent, Rheinland-Pfalz 0,07 Prozent. In diesen Mitteln sind die Anteile der Länder an den Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes enthalten. - 3.
- Bis zu weitere 30 Prozent der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel können nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten Ländern und dem Bund auch nach einem anderen als dem in Nummer 2 festgelegten Schlüssel an die dort genannten Länder verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Schadensermittlung Rechnung getragen wird.
- 4.
- Die Verteilung des nach Durchführung des Verfahrens zu Nummer 2 und 3 verbliebenen Restbetrages der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel wird entsprechend der prozentualen Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder spätestens bis zum 1. März 2016 in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt.
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 15.11.2014 I 1716
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88567302b8f1a50eac8f0fd153736d82e9699551640a7a19c7991be3d653751