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AufbauhfV

§ 5Liquidität des Fonds

Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes

Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Eine Zwischenanlage eventuell überschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096200003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb9388c721beba8bde0375e7ecb65176b3e629850925db8a1df338ccd5bbd80d

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