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AufbauhfV

§ 3Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung

Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes

(1) Die Länder sind für die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, soweit nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds finanzierten Programme und Maßnahmen hierfür die Verantwortung trägt.
(2) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und Programme zuständigen Bundesressorts über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht enthält Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzelmaßnahmen. Weitere Details können auch in den Verwaltungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 2 geregelt werden. Einschlägige Prüfungsmitteilungen der Rechnungsprüfungsbehörden der Länder sind mitzuteilen.
(3) Der Bund kann das Auskunftsbedürfnis präzisieren und weitergehende Nachweise verlangen.
(4) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Verwendungsberichte nach Absatz 2 das Bundesministerium der Finanzen bis zum 1. August des Folgejahres in Form eines zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll eine kurzgefasste Darstellung über die Anzahl und Durchführung der Programme und den ihnen zuzuordnenden Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für Programme und Maßnahmen zugewiesenen und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit einschlägige Prüfungsbemerkungen der jeweiligen obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen.
(5) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der Verwaltungsverfahrensvorschriften die Bewilligung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich waren. Entsprechendes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land im Vorgriff auf das Flutopfersolidaritätsgesetz geleistet hat. Die Rückforderung hat auch dann zu erfolgen, wenn und soweit von dritter Seite Leistungen zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind und die Summe aus diesen Leistungen und den bewilligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand zur Beseitigung des entstandenen Hochwasserschadens übersteigt.
(6) Rückzahlungen von Fondsmitteln fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096200003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb9388c721beba8bde0375e7ecb65176b3e629850925db8a1df338ccd5bbd80d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 8 AufhFGAuflösung des Fonds und anschließende Mittelverwendung

    „… dung des auf die Länder übertragenen Vermögens prüfen. (3) Rückzahlungen einschließlich Zinsen nach § 3 Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung fließen zunächst den jeweiligen Programmen zu. Rückzahlungen können in andere Programme umgeschichtet werden, sofern do …“