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AufbauhfV

§ 4Mittelanforderung

Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes

(1) Soweit nicht der Bund eigene Maßnahmen und Programme aus den Fondsmitteln zu finanzieren hat und unbeschadet der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes fordern die Länder für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Abs. 1 die Mittel bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen beim Bund an.
(2) Überzahlungen oder nicht bedarfsgerecht abgeforderte Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096200003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb9388c721beba8bde0375e7ecb65176b3e629850925db8a1df338ccd5bbd80d

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