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ATZV

§ 1Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags

Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit

Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2239;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 38 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR319100998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9400a7ee0ac1295e1b3929bec6d05e3f443fb2028be3de874bfdead8f0c2afa

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