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AtSMV

Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017660992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9b318af1e949d99a1ea3800136268720b80b127bbfb55be8ec7a4b59d1a6abe

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelErster Abschnitt Anwendungsbereich§ 1AnwendungsbereichZweiter Abschnitt Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter§ 2Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten§ 3Pflichten des Betreibers§ 4Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten§ 5Stellung des SicherheitsbeauftragtenDritter Abschnitt Meldung von Unfällen, Störfällen und sonstigen Ereignissen§ 6Meldepflicht§ 7Inhalt der schriftlichen Meldung§ 7aElektronische Kommunikation§ 8Meldeverfahren§ 9Ergänzende Pflichten des Meldepflichtigen§ 10Prüfung durch den SicherheitsbeauftragtenVierter Abschnitt Bußgeldvorschriften§ 11OrdnungswidrigkeitenFünfter Abschnitt Schlußvorschriften§ 12Verhältnis zu anderen Vorschriften§ 13(weggefallen)SchlußformelAnlage 1Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von ElektrizitätAnlage 2Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgungAnlage 3Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienenAnlage 4Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des AtomgesetzesAnlage 5Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse bei Aufbewahrungen nach § 6 des AtomgesetzesAnlage 6Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des StrahlenschutzgesetzesAnlage 7Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II