AtSMV
§ 4Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
- 1.
- für die Auswertung von
- a)
- meldepflichtigen Ereignissen (§ 6),
- b)
- sonstigen Störungen in der eigenen Anlage,
- c)
- Informationen über meldepflichtige Ereignisse in anderen Anlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die eigene Anlage
zu sorgen und an der Durchführung dieser Aufgaben mitzuwirken, - 2.
- bei der Ausarbeitung sich hieraus ergebender Abhilfe- und Verbesserungsmaßnahmen mitzuwirken,
- 3.
- dem Betreiber Erkenntnisse über Sicherheitsmängel sowie Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Erhöhung der Sicherheit unverzüglich mitzuteilen,
- 4.
- bei der Planung von Veränderungen der Anlage oder ihres Betriebes mitzuwirken,
- 5.
- die Meldung meldepflichtiger Ereignisse nach Maßgabe des § 10 zu überprüfen,
- 6.
- am Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbeauftragten anderer Anlagen über sicherheitstechnisch bedeutsame Betriebserfahrungen mitzuwirken.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017660992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9b318af1e949d99a1ea3800136268720b80b127bbfb55be8ec7a4b59d1a6abe