AtSMV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes,
- 2.
- Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes,
- 3.
- Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II sowie
- 4.
- Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes.
- 1.
- für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie
- 2.
- für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern
- a)
- kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhanden ist und
- b)
- das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017660992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9b318af1e949d99a1ea3800136268720b80b127bbfb55be8ec7a4b59d1a6abe