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AtSMV

§ 10Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten

Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen

Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017660992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9b318af1e949d99a1ea3800136268720b80b127bbfb55be8ec7a4b59d1a6abe

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