AtHaftÜbkG
Art 2
- 1.
- Die sicherheitstechnischen Bestimmungen müssen den Regeln des Kapitels VIII des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Empfehlungen der Anlage C der Schlußakte der Internationalen Konferenz von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465 und 480) in der jeweils geltenden Fassung inhaltlich entsprechen.
- 2.
- Die haftungsrechtlichen Bestimmungen müssen Artikel I Nr. 4 bis 8, Artikel II, III Abs. 2, Artikel IV, V Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, Artikel VIII, X Abs. 1 und 2 und Artikel XI Abs. 4 des Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens inhaltlich entsprechen und für jedes nukleare Ereignis eine Haftungsbeschränkung vorsehen, die mindestens dem in Artikel III Abs. 1 und 4 dieses Übereinkommens genannten Betrag entspricht und höchstens 500 Millionen Euro beträgt.
- 3.
- Die Anwendung des nationalen oder internationalen Rechts über die Beschränkung der Reederhaftung auf die Haftung nach der Vereinbarung muß ausgeschlossen sein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 9.9.2001 I 2331
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209570975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91e112e51b280d9ea63bf711784ab3d9736162cf355ac2adeb3217feba27245b