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Art 1a

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen, zu dem Übereinkommen vom 25. Mai 1962 über die Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen nebst Zusatzprotokoll und zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Die Umrechnung der in Artikel III Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 25. Mai 1962 über die Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen genannten Rechnungseinheit im Werte von 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1.000 Feingehalt in Euro wird über das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds vorgenommen, wobei fünfzehn Werteinheiten einem Sonderziehungsrecht entsprechen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert des Euro wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 9.9.2001 I 2331

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209570975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91e112e51b280d9ea63bf711784ab3d9736162cf355ac2adeb3217feba27245b

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