AtEV
§ 8Umgehungsverbot
Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR217210018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7117bc3f1c8776d94e13a23d0f30890a4494da46d19984b77e8b8dcd9af12b76
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 34 StrlSchVVermischungsverbot
„… nzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle ermöglicht. § 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt unberührt.“
- § 5 StrlSchVGenehmigungsfreier Umgang
„… Abfälle aus zulassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioakti …“