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ATA-OTA-APrV

§ 8Jahreszeugnisse

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der oder dem Auszubildenden ein Jahreszeugnis ausstellen.
(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben
1.
die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts,
2.
die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze,
3.
etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und
4.
etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung.
(3) Die Jahresnote für den theoretischen und praktischen Unterricht wird aus den Einzelnoten der Lernbereiche gebildet.
(4) Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 7 Absatz 1 festgelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze ist im Benehmen mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

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