ATA-OTA-APrV
§ 9Qualifikation der Praxisanleitung
- 1.
- über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- a)
- nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügt oder
- b)
- nach § 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert hat,
- 2.
- über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt,
- 3.
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
- 4.
- kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
- 1.
- zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt ist oder nachweislich über die Qualifikation verfügt, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt,
- 2.
- über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt und
- 3.
- kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR229510020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e