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ATA-OTA-APrV

§ 9Qualifikation der Praxisanleitung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
1.
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
a)
nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügt oder
b)
nach § 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert hat,
2.
über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt,
3.
eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
4.
kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(2) Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Person, die
1.
zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt ist oder nachweislich über die Qualifikation verfügt, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt,
2.
über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt und
3.
kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 3 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(3) Während der praktischen Ausbildung im ambulanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auch durch qualifizierte Fachkräfte der ambulanten Einrichtung, die nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 oder 2 verfügen, sichergestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

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