Zum Gesetzesinhalt

ATA-OTA-APrV

§ 5Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(1) Das Pflegepraktikum in der praktischen Ausbildung nach § 15 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes muss einen Umfang von mindestens 120 Stunden umfassen.
(2) Das Pflegepraktikum vermittelt einen Überblick über die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach anästhesiologischen oder operativen Eingriffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

XML-Quelle beim Herausgeber