ATA-OTA-APrV
§ 18Zulassung zur staatlichen Prüfung
- 1.
- die folgenden Nachweise vorliegen:
- a)
- ein Identitätsnachweis der oder des Auszubildenden in amtlich beglaubigter Abschrift,
- b)
- die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie der praktischen Ausbildung nach Anlage 5,
- c)
- der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 28 Absatz 2 Nummer 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes,
- d)
- die Jahreszeugnisse nach § 8,
- 2.
- die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ ist und
- 3.
- die Fehlzeiten,
- a)
- die nach § 25 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder
- b)
- die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 24 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR229510020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e