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ATA-OTA-APrV

§ 15Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung und für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung jeweils
1.
die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie
2.
deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 15: Zur Geltung vgl. § 94 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

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