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ATA-OTA-APrV

§ 19Prüfungstermine für die staatliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(1) Für die zugelassenen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten muss die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festlegen. Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als fünf Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Werden nach § 28 Absatz 6 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwendet, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.
(3) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten werden in der Regel die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 94 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

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