(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,
3.
mindestens drei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen
a)
mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen und Fachprüfer sein müssen und
b)
mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.
(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Schule unterrichtet.
(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Mindestens eine Person der praktischen Fachprüferinnen und Fachprüfer muss in der Einrichtung tätig sein, in der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung durchgeführt worden ist.
(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.
(5) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 14: Zur Geltung vgl. § 94 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
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