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AsphAusbV

§ 5Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht,
3.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
4.
Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten,
5.
Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,
6.
Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,
7.
Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,
8.
Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden,
9.
Arbeiten mit Kunststoffen,
10.
Bearbeiten von Metallen,
11.
Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen,
12.
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit,
13.
Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser,
14.
Abdichten von Brückenbauwerken,
15.
Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix,
16.
Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix,
17.
Entnehmen von Materialproben,
18.
Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt,
19.
Herstellen und Schließen von Fugen,
20.
Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004570984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93e18fb08f9e4813356380e4f703d2dfbd36c94fb1275ff69e1050bbb4ce31cd

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