(1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist wie folgt zu gliedern:
1.
berufliche Grundbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten in 20 Wochen,
2.
Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,
3.
berufliche Grundbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte in 12 Wochen.
(2) Gegenstand der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sind die in der Anlage in Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
(3) Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 und als Beginn der beruflichen Fachbildung sind im zweiten Ausbildungsjahr während 13 Wochen insbesondere die in der Anlage in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 Buchstaben a, b, c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a bis c und Nr. 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
(4) Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind im dritten Ausbildungsjahr während 8 Wochen insbesondere die in der Anlage zu Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 Buchstaben c und d, Nr. 4 Buchstaben c und d, Nr. 5 Buchstaben c und d, Nr. 10 Buchstaben a bis d und Nr. 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
(5) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der Unterricht der Berufsschule in den Zeiten der beruflichen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte enthalten.
(6) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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