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AsphAusbV

§ 2Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsgrundbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 2 Kursivdruck: Richtig "Berufsbildungsgesetz"
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004570984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93e18fb08f9e4813356380e4f703d2dfbd36c94fb1275ff69e1050bbb4ce31cd

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