(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Bedingungen, die im Betrieb, in der Dienststelle oder in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für Arbeitsleistungen vergleichbarer Art üblich sind; bei dem Arbeitgeber bestehende Regelungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nicht angewendet. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die aus der An- und Abreise entstehenden notwendigen Aufwendungen einschließlich der Umzugskosten zu erstatten und ihm eine Trennungsentschädigung zu zahlen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Höhe und Umfang der Trennungsentschädigung und den Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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