ARV
§ 3Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2021 I 660
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011400991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78a9024fa3371593b4697c55dd19a84c7544aa17d6e7359313ddf8567640048c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 7 ATGVAuslandstrennungstagegeld
„… ei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland 75 Prozent des Tagegelds nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung, aber höchstens die Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendung …“
- § 14 AUVVorübergehende Unterkunft
„… Tage des Aufenthalts 1. am ausländischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent des Auslandstagegelds nach § 3 der Auslandsreisekostenverordnung, 2. am inländischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent des Inlandstagegelds nach § 6 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetze …“
- § 32 BBhVUnterkunftskosten
„… en für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekostenverordnung) beihilfefähig.“