AromenDV
§ 5Kennzeichnung
Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
- 1.
- bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 20,0 Gramm pro Kilogramm bis 44,9 Gramm pro Kilogramm mit der Angabe „Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“,
- 2.
- bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 44,9 Gramm pro Kilogramm bis 79,9 Gramm pro Kilogramm mit der Angabe „Extra stark, Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ und
- 3.
- bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 79,9 Gramm pro Kilogramm zusätzlich zu der Angabe nach Nummer 2 mit der Angabe „Übermäßiger Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nierenerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen“.
- 1.
- nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder gemäß § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, und
- 2.
- soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bereitzustellen sind.
Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR472310021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06d25f0558f47b1714ff2a04f8a398374412db29d577b4c8414a0e0e8013b2b2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 LMIDVBesondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben
„… rdnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, und 2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Leb …“