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AromenDV

§ 2Begriffsbestimmungen

Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel

Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR472310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06d25f0558f47b1714ff2a04f8a398374412db29d577b4c8414a0e0e8013b2b2

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