AromenDV
§ 2Begriffsbestimmungen
Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
- 1.
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2.
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3.
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR472310021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06d25f0558f47b1714ff2a04f8a398374412db29d577b4c8414a0e0e8013b2b2