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AromenDV

§ 3Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind

Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel

Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung
1.
von Säuglingsanfangsnahrung und
2.
von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR472310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06d25f0558f47b1714ff2a04f8a398374412db29d577b4c8414a0e0e8013b2b2

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