ArbSV
§ 3Erfassung des Bedarfs
- 1.
- Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle,
- 2.
- Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Beschäftigungsstelle,
- 3.
- Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer,
- 4.
- Art der vorgesehenen Beschäftigung,
- 5.
- die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 6.
- die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,
- 7.
- Ort des Arbeitsantritts.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 418
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010710989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cbf5ed6089faeadeb9c6f080a5c6e8156c0be1207c6ac6f80c9a7cde3a28243