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ArbSV

§ 2Zuständige Agentur für Arbeit

Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz

Für die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der Veränderungsanzeigen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Beschäftigungsdienststelle oder der Beschäftigungsbetrieb liegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 418

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010710989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cbf5ed6089faeadeb9c6f080a5c6e8156c0be1207c6ac6f80c9a7cde3a28243

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