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ArbSV

§ 1Bedarfsfeststellung, Bedarfsanmeldung

Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz

(1) Die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden empfehlen bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Maßnahmen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung, die fachlich zuständigen Bundesbehörden auch auf dem Gebiet der militärischen Verteidigung, den privaten Arbeitgebern im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes),
1.
den Ersatz- und Zusatzbedarf an Arbeitnehmern, für den im Falle des § 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes möglich sind, festzustellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzumelden, soweit er durch innerbetriebliche Maßnahmen nicht ausgeglichen werden kann, und
2.
der zuständigen Agentur für Arbeit spätere Veränderungen des Bedarfs anzuzeigen.
Sie wirken darauf hin, daß die in Satz 1 genannten Maßnahmen bei den öffentlichen Arbeitgebern ihres Zuständigkeitsbereichs für deren Behörden, Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen durchgeführt werden.
(2) Vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) sollen die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden die Feststellung und Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs nur empfehlen oder auf die Bedarfsfeststellung und -anmeldung hinwirken, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt und angemeldet werden kann und deswegen die Deckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 418

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010710989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cbf5ed6089faeadeb9c6f080a5c6e8156c0be1207c6ac6f80c9a7cde3a28243

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