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ArbnErfGDV 2

§ 4Vorschlagslisten

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

(1) Vorschlagslisten für die Auswahl der Beisitzer sind dem Präsidenten des Patentamts einzureichen.
(2) Die Vorschlagslisten sollen folgende Angaben über die als Beisitzer vorgeschlagenen Personen enthalten:
1.
Name,
2.
Geburtstag,
3.
Beruf,
4.
Wohnort.
(3) Den Vorschlagslisten ist eine Erklärung der als Beisitzer vorgeschlagenen Personen darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) in ihrer Person vorliegen und sie bereit sind, das Amt des Beisitzers zu übernehmen.
(4) Änderungen in der Person eines vorgeschlagenen Beisitzers, die die Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben betreffen, sind dem Präsidenten des Patentamts von der Organisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat, unverzüglich mitzuteilen. Sie werden vom Präsidenten des Patentamts in der Vorschlagsliste vermerkt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 31.7.2009 I 2521

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016800957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f5b08c7c7f37d248e89e688caaa3dd3dfdf85ce339452fad6e2628cd56c2ec3

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