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ArbnErfGDV 2

§ 3Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

(1) Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.
(2) Den Arbeitnehmern stehen für die Bestellung als Beisitzer Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 31.7.2009 I 2521

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016800957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f5b08c7c7f37d248e89e688caaa3dd3dfdf85ce339452fad6e2628cd56c2ec3

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