ArbnErfGDV 2
§ 1Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
- 1.
- wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
- 2.
- wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
- 3.
- wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
- 4.
- wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 31.7.2009 I 2521
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016800957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f5b08c7c7f37d248e89e688caaa3dd3dfdf85ce339452fad6e2628cd56c2ec3