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§ 5Zwischenprüfung
- 1.
- Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Steuerung von Kundenanliegen
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen darstellen,
- b)
- arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen und
- c)
- Ansprüche der sozialen Sicherung prüfen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Anliegen von Kunden klären,
- b)
- Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten und
- c)
- adressaten- und situationsgerecht kommunizieren
- 2.
- der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR120600012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 650f4ab1e0ff324f49af76be119ff6add22a81f48be8a128b5896b61b7b53f31