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§ 6Abschlussprüfung
- 1.
- Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse,
- 2.
- Prozesse der Leistungsgewährung,
- 3.
- Kundenkommunikation,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- a)
- Vorgänge der Beratung und Vermittlung sowie Integration,
- b)
- Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs;
- 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte der Leistungsgewährung rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- a)
- Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- b)
- Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;
- 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Kundenanliegen erkennen, Lösungswege entwickeln und begründen sowie adressaten- und situationsgerecht kommunizieren kann; dabei soll er zeigen, dass er berufsspezifische Informationen einbeziehen und Arbeitsmittel zielgerichtet einsetzen kann;
- 2.
- der Prüfling soll eine Gesprächssimulation und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
- 1.
Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse 25 Prozent, - 2.
Prozesse der Leistungsgewährung 35 Prozent, - 3.
Kundenkommunikation 30 Prozent, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR120600012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 650f4ab1e0ff324f49af76be119ff6add22a81f48be8a128b5896b61b7b53f31