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ArbMDFAngAusbV

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR120600012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 650f4ab1e0ff324f49af76be119ff6add22a81f48be8a128b5896b61b7b53f31

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