AO
§ 233aVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 36 EGAO +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 11 u. § 36 EGAO +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 13 EGAO +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 9 EGAO +++)
(+++ § 233a Abs. 2a: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO +++)
(+++ § 233a Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. § 7b EStG +++)
(+++ § 233a Abs. 5: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO +++)
(+++ § 233a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2, Absatz 8: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 14 EGAO +++)
(+++ § 233a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 9 u. 36 EGAO +++)
§ 233a idF d. Bek v. 1.10.2002 I 3866: IVm § 3 Abs. 2 Satz 1 idF d. Bek. v. 1.10.2002 I 3866 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 8.7.2021 I 4303 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE bleiben die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 12.7.2022 I 1142 mWv 22.7.2022.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (9)
Auswahl: 8 von 9 nachgewiesenen Verweisen.
- § 15 EGAOZinsen
„… ember 1989 (BGBl. I S. 2408) gelten für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 1988 entstehen. (5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) gilt in allen Fällen, in denen Zin …“
- § 36 EGAOSonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
„… der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. …“
- § 9 EGAOAufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
„… artnerschaftsgesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines S …“
- § 111 EStGVorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021
„… tzung für den Veranlagungszeitraum 2019 der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 abgezogen wird, ist § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 wird ein höherer Betrag als 30 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkün …“
- § 116 EStGAnrechnung auf die Einkommensteuer
„… chnen. 2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen. (2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird diese …“
- § 20 EStG
„… zeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; 8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; 9. …“
- § 4 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
„… nicht anzuwenden; 8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; 9. Ausgleichszahl …“
- § 61 UStDVVergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
„… tsetzung oder Anmeldung der Steuervergütung geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen …“