EGAO
§ 15Zinsen
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR033419976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f402c8926318dd658ce2283c3670e0a47c775f27a12199a39c82358a6376ab1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (9)
- § 129 AOOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
„… n, in denen die Steuerfestsetzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird. (7) (weggefallen) (8) § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1 …“
- § 171 AOAblaufhemmung
„… Juli 2022 noch nicht abgelaufen ist. (16) § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 4 und Absatz 2 sowie § 171 Absatz 8 der Abgabenordnung sind auf nach dem 21. Juli 2022 erlassene Zinsfestsetzungen nach § 233a der Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume ab …“
- § 176 AOVertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
„… der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) sind vorbehaltlich des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und des Absatzes 16 in allen am 21. Juli 2022 anhängigen Verfahren anzuwenden. Bei Anwendung des § 233a Absatz 5 Satz 3 …“
- § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
„… ember 1989 (BGBl. I S. 2408) gelten für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 1988 entstehen. (5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) gilt in allen Fällen, in denen Zin …“
- § 234 AOStundungszinsen
„… 1. Dezember 1976 hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der Abgabenordnung. (3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen d …“
- § 235 AOVerzinsung von hinterzogenen Steuern
„… geltenden Fassung gelten für alle Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. (19) § 235 Absatz 5 der Abgabenordnung gilt in allen Fällen, in denen Zinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen nach dem 6. Dezember 2024 festgesetzt werden.“
- § 237 AOZinsen bei Aussetzung der Vollziehung
„… ch dem 31. Dezember 1976 nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor dem 1. Januar 1987 begonnen hat. (2) I …“
- § 238 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
„… end anzuwenden, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 238 Absatz 1a der Abgabenordnung in der am 22. Juli 2022 geltenden Fassung noch nicht vorliegen. (17) § 237 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am 28. Mä …“
- § 239 AOFestsetzung der Zinsen
„… dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der Abgabenordnung. (3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem …“