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EGAO

§ 36Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

(1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022.
(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
a)
für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. August 2022,
b)
für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. August 2023,
c)
für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Juli 2024,
d)
für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Mai 2025 und
e)
für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. April 2026.
2.
In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
a)
für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Januar 2023,
b)
für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Januar 2024,
c)
für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Dezember 2024,
d)
für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Oktober 2025 und
e)
für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. September 2026.
3.
In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „sieben Monate“
a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „zehn Monate“,
b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „neun Monate“ und
c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „acht Monate“.
4.
In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“
a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats“,
b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats“ und
c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats“.
5.
In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten“
a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten“,
b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „19 Monaten“,
c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „17 Monaten“ und
d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten“.
6.
In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten“
a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „25 Monaten“,
b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „24 Monaten“,
c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „22 Monaten“ und
d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „21 Monaten“.
7.
In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate“
a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „21 Monate“,
b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „20 Monate“,
c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „18 Monate“ und
d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „17 Monate“.
8.
In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate“
a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „29 Monate“,
b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „28 Monate“,
c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „26 Monate“ und
d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „25 Monate“.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR033419976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f402c8926318dd658ce2283c3670e0a47c775f27a12199a39c82358a6376ab1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 149 AOAbgabe der Steuererklärungen

    „(1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an …“

  • § 152 AOVerspätungszuschlag

    „… „des neunten Monats“ und c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats“. 5. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten“ a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten“, b) …“

  • § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

    „… der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. …“