EGAO
§ 36Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
- 1.
- In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- a)
- für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. August 2022,
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. August 2023,
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Juli 2024,
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Mai 2025 und
- e)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. April 2026.
- 2.
- In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- a)
- für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Januar 2023,
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Januar 2024,
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Dezember 2024,
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Oktober 2025 und
- e)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. September 2026.
- 3.
- In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „sieben Monate“
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „zehn Monate“,
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „neun Monate“ und
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „acht Monate“.
- 4.
- In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats“,
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats“ und
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats“.
- 5.
- In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten“
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten“,
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „19 Monaten“,
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „17 Monaten“ und
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten“.
- 6.
- In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten“
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „25 Monaten“,
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „24 Monaten“,
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „22 Monaten“ und
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „21 Monaten“.
- 7.
- In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate“
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „21 Monate“,
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „20 Monate“,
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „18 Monate“ und
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „17 Monate“.
- 8.
- In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate“
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „29 Monate“,
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „28 Monate“,
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „26 Monate“ und
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „25 Monate“.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR033419976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f402c8926318dd658ce2283c3670e0a47c775f27a12199a39c82358a6376ab1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 149 AOAbgabe der Steuererklärungen
„(1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an …“
- § 152 AOVerspätungszuschlag
„… „des neunten Monats“ und c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats“. 5. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten“ a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten“, b) …“
- § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
„… der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. …“