AlkStV
§ 9Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes
- 1.
- den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
- 2.
- den Tod des Steuerlagerinhabers,
- 3.
- die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
- 4.
- die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
- 5.
- eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,
- 6.
- die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
- 7.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.
- 1.
- den Erben,
- 2.
- dem neuen Erlaubnisinhaber,
- 3.
- dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
- 4.
- dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
- a)
- bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,
- b)
- bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und
- c)
- im Übrigen die Erben,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und
- 4.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 9: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6, § 21 Abs.
2, § 26 Abs. 3, § 50 Abs. 3 u. § 59 Abs. 4 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043100017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80dffef4e5d9c1e793b98dcc444b0a251207ce32ebac92d98e6c825474a90bc3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 124 AOWirksamkeit des Verwaltungsakts
„(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch 1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers, 2. den Tod des Steuerlagerinhabers, 3. die Auflösung der juristischen Pe …“