Zum Gesetzesinhalt

AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

§ 5Aufgabe

Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

(1) Die Kommission hat die Aufgabe, Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung sowie zu ihrer Vorbereitung oder Durchführung dienende Tätigkeiten in der Antarktis zu beurteilen, soweit diese Tätigkeiten mindestens geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter besorgen lassen. Sie leitet die Beurteilung schriftlich oder elektronisch an das Umweltbundesamt.
(2) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der in § 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Ziele und Grundsätze.
(3) Die Beurteilung berücksichtigt den Stand der internationalen Entwicklung. Eine Prüfung der wissenschaftlichen Notwendigkeit der Forschungstätigkeit erfolgt nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 123 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166000999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71bd179eec0e54f7cd65281db2ec0647a91cd2194638db93b0bc89c70b2f81db

XML-Quelle beim Herausgeber