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AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

§ 6Beteiligung anderer Personen und Stellen

Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

(1) Die in § 4 genannten Bundesministerien werden zu den Sitzungen der Kommission eingeladen. Sitzungsunterlagen und Ergebnisprotokolle sind ihnen zuzuleiten. Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(2) Dem Umweltbundesamt ist Kenntnis von einer stattfindenden Sitzung zu geben. Es hat das Recht, zu den Sitzungen der Kommission Vertreter zu entsenden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission einzelne Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. In Ausnahmefällen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und nicht auf Grund eigener Bewertung geklärt werden können, darf die Kommission externe Sachverständige hören, Gutachter beiziehen oder Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen.
(4) Die Kommission gibt dem Antragsteller bei Bedarf Gelegenheit zur Äußerung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 123 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166000999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71bd179eec0e54f7cd65281db2ec0647a91cd2194638db93b0bc89c70b2f81db

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