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AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

§ 2Zusammensetzung

Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission müssen über besondere wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vorbereitung und Durchführung von Forschungstätigkeiten in Polargebieten oder in einschlägigen Fachgebieten des Umweltschutzes verfügen. Es ist darauf zu achten, daß die Mitglieder möglichst über praktische Erfahrung in der Antarktis verfügen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen; Absatz 1 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 123 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166000999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71bd179eec0e54f7cd65281db2ec0647a91cd2194638db93b0bc89c70b2f81db

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